Sofern eine Krankheit bzw. Behinderung vorliegt, ist die Krankenkasse verpflichtet, ein Hilfsmittel zu bezahlen (§ 33 SGB V). Nur wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht vorliegt, werden Pflegehilfsmittel bezahlt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Krankenkasse gestellt werden.